Ratgeber: Wohnungsübergabeprotokoll

Um einen Disput bei der Wohnungsübergabe zu verhindern, ist das Anfertigen eines Wohnungsübergabeprotokolls sinnvoll. Hierin werden nicht nur Schäden festgehalten, sondern auch Zählerstände sowie die Anzahl der übergebenen Schlüssel. Obwohl das Mietrecht ein Protokoll bei Ein- und Auszug nicht vorsieht, hat sich dieses heutzutage fest etabliert, um den Zustand der Mietwohnung gerichtsfest zu dokumentieren. Ohne Wohnungsübergabeprotokoll sollten Vermieter keine Schlüsselübergabe vollziehen. Der Mietercheck zeigt Ihnen, worauf es beim Übergabeprotokoll ankommt und was Sie bei der Wohnungsübergabe beachten sollten. 


Inhalt: Wohnungsübergabeprotokoll

1. Warum ist ein Wohnungsübergabeprotokoll wichtig?

2. Vor der Wohnungsübergabe

3. Die Wohnungsübergabe

4. Wie sollte ein Wohnungsübergabeprotokoll aussehen?

5. Fazit

6. Eine Bonitätsprüfung sollte umfassend sein

7. Was ist eine registergestützte Bonitätsauskunft?

8. Was ist ein Schuldnerverzeichnis?

9. Fazit: Schützen Sie Ihre Immobilie mit einer Bonitätsprüfung

 

1. Warum ist ein Wohnungsübergabeprotokoll wichtig?

Ziehen Mieter aus einer Wohnung aus, kann es heikel werden. War der Sprung im Waschbecken bereits vor dem Einzug vorhanden? Was ist mit der Macke in der Fliese im Flur? Treten Mietsachschäden auf, werden diese von Mietern nicht immer gemeldet, da sie selbst für die Schäden aufkommen müssen, sofern sie keine entsprechende Privathaftpflicht besitzen. „Das war vorher schon so“ ist ein Satz, den sicher viele Vermieter schon einmal gehört haben. 
Ein Wohnungsübergabeprotokoll ist die beste Möglichkeit, Streit aus dem Weg zu gehen. Hierin wird der Zustand der Wohnung bei der Schlüsselübergabe dokumentiert. Im Idealfall bestanden Mängel beim Auszug bereits beim Einzug und wurden entsprechend festgehalten. Eine Pflicht für ein Wohnungsübergabeprotokoll gibt es nicht. Sowohl Mieter als auch Vermieter haben jedoch ein Interesse an der Anfertigung eines entsprechenden Schriftstücks. Sollte nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Streit über einen Mietsachschaden entstehen, ist das Wohnungsübergabeprotokoll außerdem eines der wichtigsten Beweismittel vor Gericht.  

2. Vor der Übergabe der Wohnung

Vermieter fertigen ein Protokoll zur Wohnungsübergabe nicht nur beim Auszug, sondern auch bei Einzug der neuen Mieter an. Wohnungseigentümer sollten die Wohnung, bevor sie an einen Wohnungsmieter übergeben wird, zunächst selbst begutachten und auf Schäden untersuchen. In den meisten Fällen ist dies bereits während der Wohnungsübergabe des Vormieters geschehen – eine weitere Inspektion kann jedoch nicht schaden. Falls Mieter nach der Schlüsselübergabe noch Schäden an der Wohnung „nachmelden“ möchten, ist dies nicht unproblematisch. Daher sollten Vermieter die Mietwohnung vorab gründlich auf mögliche Mängel absuchen.
Mit dem neuen Mieter muss ein Termin vereinbart werden, der beiden Parteien passt. Idealerweise liegt dieser an dem Tag, an dem das Mietverhältnis beginnt oder etwas früher. Sollte der Mieter erst später als vertraglich vereinbart in die Wohnung können, sind Vermieter regresspflichtig. Die Aufgabe kann auch an einen Makler oder Hausverwalter übertragen werden, jedoch entbindet dies einen Vermieter nicht von seiner Verantwortung. Macht die beauftragte dritte Partei Fehler, muss zunächst der Wohnungseigentümer dafür aufkommen. 
Das Protokoll können Vermieter bereits vor dem Treffen in Teilen vorbereiten. Namen der Vertragspartner, Datum und Auflistung der Räume dürfen vorab eingetragen werden. Mängel sollten Wohnungseigentümer im Falle einer Neuvermietung jedoch erst bei der Wohnungsübergabe im Beisein des (neuen) Mieters dokumentieren. Sowohl Vermieter als auch Mieter haben außerdem das Recht, einen unabhängigen Zeugen zu benennen, welcher bei der Begutachtung der Mietsache dabei ist und das Übergabeprotokoll anschließend unterschreibt. Ob Vermieter davon Gebrauch machen möchten, müssen sie selbst entscheiden – anzuraten ist dies jedoch zweifelsfrei.

3. Die Wohnungsübergabe

Es ist in beiderseitigem Interesse, dass die gesamte Wohnung gründlich inspiziert wird und Mängel im Wohnungsübergabeprotokoll dokumentiert werden. Dies betrifft besonders „versteckte“ Orte wie die Bereiche hinter den Türen, das WC sowie die Innenräume der Schränke. Das Testen der sanitären Anlagen sowie mitvermieteter (elektrischer) Gegenstände, wie zum Beispiel in einer Einbauküche, ist obligatorisch. Die Funktionsfähigkeit der Fenster sollte ebenso überprüft werden wie eventuell vorhandene Rollläden. Bohrlöcher in den Wänden führen immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Wohnungseigentümern. Falls nicht anders im Mietvertrag vermerkt, müssen Wohnungsmieter diese – sofern nicht ungewöhnlich viele vorhanden sind – nicht beseitigen. Hat der Mieter die Wohnung bei Auszug zu streichen, sollte geprüft werden, ob dies auch fachmännisch erledigt wurde. Darf die Mietwohnung hingegen unrenoviert übergeben werden, sollten Vermieter auf grelle Wandfarben wie ein knalliges Rot oder eine schwarzgestrichene Wand achten. Dies muss ein Wohnungseigentümer nicht akzeptieren, sofern die Wohnung vorher in einem neutralen Weiß gehalten war. 
Mieter neigen des Weiteren dazu, nicht mehr benötigte Gegenstände in den Abstellräumen, im Keller oder auf dem Dachboden zu „vergessen“, weshalb Vermieter diese Räume in Augenschein nehmen sollten. Die Kosten für die Entsorgung können von der Kaution abgezogen werden. Da bei einem Auszug Schäden an den Wänden im Treppenhaus entstehen können, ist hierauf besonders zu achten. Die Fußböden einer Wohnung sind ebenfalls ein häufiges Streitthema zwischen Vermietern und Mietern. Normale Gebrauchsspuren hat der Vermieter zu tolerieren, größere Macken jedoch nicht. Hier kann er im Notfall die Kaution nutzen, um Mängel zu beseitigen. Ferner sollten keine Schlüssel fehlen. Laut Mietvertrag muss eine Wohnung in der Regel besenrein hinterlassen werden. Im Übergabeprotokoll sollten Vermieter vermerken, falls der Mieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Auch hier hat der Mieter für die Reinigungskosten aufzukommen. Die Zählerstände sind ebenfalls im Protokoll zu vermerken und in Anwesenheit des Mieters zu kontrollieren.

4. Wie sollte ein Wohnungsübergabeprotokoll aussehen?

Damit ein Protokoll zur Wohnungsübergabe vor Gericht Bestand hat, sollte es einige formale Dinge aufweisen. Namen und Adressen der anwesenden Personen (inklusive Zeugen) müssen auf dem Wohnungsübergabeprotokoll ebenso vermerkt sein wie die Anschrift der Wohnung. Auch das Übergabedatum ist zu notieren. 
Eine Auflistung der Räume und Freitextfelder zur Dokumentation eventueller Schäden sollten vorhanden sein. Vermieter sollten ferner im eigenen Interesse Fotos von festgestellten Mängeln anfertigen und dem Mieter übermitteln. Sie dienen vor Gericht als Beweis und sind daher im Streitfall unerlässlich. Außerdem ist es wichtig, dass das Übergabeprotokoll doppelt geführt wird und ein Exemplar beim Mieter verbleibt. Andernfalls könnte dieser vor Gericht unterstellen, der Wohnungseigentümer habe nachträglich Dinge geändert. Eine Kopie, die erst nach der Wohnungsübergabe an den Mieter übermittelt wird, ist nicht ratsam.

5. Fazit

Für Vermieter ist ein Wohnungsübergabeprotokoll unerlässlich und muss sowohl bei Ein- wie auch bei Auszug angefertigt werden. Das Hinzuziehen eines Zeugen ist zu empfehlen, allerdings nicht zwingend notwendig. Gelegentlich kann es zwischen Vermietern und Mietern bei der Wohnungsübergabe zum Streit kommen. Wenn Mieter der Meinung sind, nicht für einen Schaden verantwortlich zu sein oder es sich hierbei um übliche Gebrauchsspuren handelt, sollten sich Wohnungseigentümer auf keine Diskussion einlassen. Die Unterschrift unter einem Wohnungsübergabeprotokoll werden Mieter in der Regel nicht verweigern. Falls doch und sofern kein unabhängiger Zeuge anwesend ist, sollte anschließend noch mal eine Begehung mit einem Dritten erfolgen. 

Der Mietercheck stellt Ihnen ein Wohnungsübergabeprotokoll zur Verfügung, das juristisch geprüft ist und Sie bei der Wohnungsübergabe unterstützt.

6. Eine Bonitätsprüfung sollte umfassend sein

Bonitätsauskünfte können selbstverständlich nur einen begrenzten Einblick in die Zahlungsmoral der Mietinteressenten bieten. Änderungen der persönlichen Lebensumstände, etwa durch Jobverlust, Scheidung oder Krankheit können selbst bei den zuverlässigsten Mietern zu Mietrückständen führen. Des Weiteren ist eine Bonitätsauskunft immer nur eine Momentaufnahme. Nicht bezahlte Rechnungen oder eine Privatinsolvenz dürfen aus Datenschutzgründen nicht unbegrenzt gespeichert werden. Außerdem müssen die Informationen zu den Mietinteressenten irgendwie beschafft werden: Auskunfteien sammeln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Daten über Mieter und sind hier auf zuverlässige Bezugsquellen angewiesen.

7. Was ist eine registergestützte Bonitätsauskunft?

Um eine fundierte Bewertung der Mietinteressenten zu erhalten, ist es daher besonders wichtig, dass eine Bonitätsprüfung umfassend ist und möglichst viele Faktoren berücksichtigt. Registergestützte Bonitätsauskünfte konzentrieren sich auf ein breites Spektrum von Auskunftsquellen. So nutzt Der Mietercheck hierzu neben staatlichen Quellen wie Amtsgerichte auch Inkassounternehmen, Energieversorger, Schuldnerverzeichnisse sowie Daten aus der Telekommunikationsbranche. 

All diese Register sind gepflegt und nahezu tagesaktuell. Laufende Mahnverfahren, Verbraucherinsolvenzen oder Haftstrafen des Mietinteressenten lassen sich so zuverlässig ermitteln. Im Rahmen der Bonitätsauskunft fließen diese Daten mit in das Scoring ein und können so aussagekräftige Informationen über die Bonität liefern.

8. Was ist ein Schuldnerverzeichnis?

Um zu erfahren, ob Wohnungsinteressenten Schulden haben, ist auch die Abfrage bei einem Schuldnerverzeichnis möglich. Das Schuldnerverzeichnis wird am Zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Vermietern steht bei einem sich anbahnenden Mietverhältnis das Recht zu, dieses einzusehen. Die Eintragung wird vom Gerichtsvollzieher beantragt und beinhaltet unter anderem Informationen zu Vollstreckungen sowie der Höhe der Schuld. Die Abfrage beim Schuldnerverzeichnis offenbart jedoch nur, was bereits bei den Amtsgerichten bekannt ist. Aktuell laufende Mahn- und Inkassoverfahren können nicht über das Schuldnerverzeichnis abgerufen werden, stellen aber wichtige Informationen dar. Der Abruf aus dem neuen zentralen Schuldnerverzeichnis ist kostenpflichtig und schlägt mit 4,50 Euro zu Buche. Die Bonitätsprüfung von Der Mietercheck beinhaltet aber bereits eine Abfrage aus dem Schuldnerverzeichnis, sodass bei uns keine weiteren Kosten auf Sie zukommen. 

9. Fazit: Schützen Sie Ihre Immobilie mit einer Bonitätsprüfung

Wird eine Immobilie zur Vermietung angeboten, muss das Risiko eines Mietausfalls minimiert werden. Eine selbst ausgefüllte Mieterauskunft und Gehaltsnachweise sind nur bedingt geeignet, um den Mietinteressenten zuverlässig einschätzen zu können. Weder Mietnomaden noch Personen mit einer schlechten Zahlungsmoral können so zweifelsfrei identifiziert werden. Von diesen geht jedoch ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko für den Wohnungseigentümer aus. Für Vermieter stellt eine umfassende registergestützte Bonitätsprüfung vor der Vermietung ein probates Mittel dar, um den Mietinteressenten genauer auf den Zahn zu fühlen. 
Der Mietercheck hilft Ihnen gerne dabei, die Bonität Ihrer zukünftigen Mieter zu prüfen, damit der Mietvertrag sorgenfrei unterschrieben werden kann!