Mietinteressenten: Welche Angaben dürfen abgefragt werden und welche nicht?

Als Vermieter sind Sie sehr daran interessiert, möglichst viel über Ihre Mietinteressenten zu erfahren. Schließlich überlassen Sie ihnen Ihre Investition und möchten diese in guten Händen wissen. Mietinteressenten kann es hingegen unangenehm sein, wenn Fragen gestellt werden, die ihnen zu persönlich erscheinen. Häufig herrscht auch Unklarheit darüber, welche Erkundigungen eingeholt werden dürfen und welche nicht. Wir verraten Ihnen daher, wie weit Sie bei der Befragung Ihrer Mietinteressenten gehen können und wo Fallstricke lauern.

 

Fragen nach der finanziellen Situation

Um Mietausfälle zu vermeiden, ist es für Sie wichtig zu wissen, ob sich der Mietinteressent die Wohnung überhaupt leisten kann. Fragen nach regelmäßigen Einkünften sind daher legitim. Dokumente wie Gehaltsnachweise oder eine Arbeitgeberbescheinigung dürfen Sie einfordern. Im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung müssen Sie diese nach dem Bewerbungsprozess allerdings vernichten. Ebenso verhält es sich mit einer Bonitätsauskunft. Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, diese von dem Mietinteressenten zu verlangen oder gar selbst einzuholen, sofern der Mietvertrag kurz vor der Unterschrift steht.

 

Vermeiden Sie Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft

Eine Mietinteressentin oder ein Pärchen muss Ihnen keine Auskünfte über ihre Familienplanung geben. Fragen hiernach verletzen das Persönlichkeitsrecht und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Auch andere, die Gesundheit betreffende Details sind für ein Mietverhältnis ohne Bedeutung. Grundsätzlich darf keine Benachteiligung von Mietinteressenten aufgrund von gesundheitlichen Problemen, Behinderungen oder Schwangerschaft stattfinden.

 

Haustiere sind nicht unproblematisch

Sie dürfen Ihrem Mieter die Tierhaltung nicht grundsätzlich untersagen, können diese allerdings durch den Mietvertrag zustimmungspflichtig machen. Insbesondere die Haltung von größeren oder gar giftigen Tieren dürfen Sie dann verbieten. Entsprechend ist die Frage nach Haustieren legitim und muss vom Mietinteressenten beantwortet werden. Lügt der potenzielle Mieter an dieser Stelle und zieht letztendlich doch mit einem Hund oder einem anderen größeren Tier ein, können Sie ihm sofort kündigen. Eine Ausnahme stellen jedoch kleine Tiere wie Goldhamster oder Zierfische dar. Diese darf Ihr Mieter immer halten.

 

Fragen nach Hobbys

Gelegentlich sollen Mietinteressenten im Rahmen der Selbstauskunft ihre Hobbys angeben. Diese sind allerdings nicht verpflichtet, auf Fragen nach ihrer Freizeitgestaltung einzugehen. Ob der Mietinteressent ein Musikinstrument spielt, ist für das Mietverhältnis zunächst nicht relevant. Würde er lügen, hätte dies keine Auswirkungen auf das zustande kommende Mietverhältnis.

 

Angaben zum bisherigen Mietverhältnis

Der schlimmste Fall für Sie als Vermieter sind vermutlich Mietnomaden. Informationen über das bisherige Mietverhältnis können helfen, diese zu erkennen. Fragen über die aktuelle Mietdauer sind daher legitim. Sie können auch eine Vorvermieterbescheinigung einfordern. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Grundsätzlich besteht für Vermieter keine Pflicht, ein derartiges Dokument auszufüllen. Mietinteressenten dürfen bei Fragen nach dem derzeitigen Mietverhältnis auch nicht lügen. Informationen über das aktuelle Mietverhältnis sowie über die finanzielle und berufliche Situation sind für Sie als Vermieter von besonderer Bedeutung. Auf diese sollten Sie unter keinen Umständen verzichten.

 

Vorstrafen spielen keine Rolle

Die deutsche Rechtsprechung ist vom Resozialisierungsgedanken geprägt. Wer eine Strafe verbüßt hat, soll wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Um diese Resozialisierung nicht unnötig zu erschweren, müssen vorbestrafte Personen auf Fragen hiernach keine Auskunft geben. Allerdings können Sie nach Mietschulden fragen, auch wenn diese zu einer Vorstrafe führten. Hierüber müssen Mietinteressenten immer Angaben machen.

 

Sensible Fragen, die Sie vermeiden sollten

Laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Menschen nicht aufgrund bestimmter Attribute benachteiligt werden. Die bereits erwähnten gesundheitlichen Aspekte gehören ebenso dazu wie die Ethnizität, religiöse Überzeugung, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder Mitgliedschaften in politischen Parteien und Vereinen. Verzichten Sie daher auf Fragen, die Ihnen im Rahmen des AGG negativ ausgelegt werden könnten.

 

Grundsätzliches: Ein Mietinteressent darf (manchmal) lügen

Es gibt Fragen, die laut gängiger Rechtsprechung zur Anbahnung eines Mietverhältnisses keine Relevanz besitzen. Sollten Sie dennoch Auskünfte hierüber verlangen, hat der Mietinteressent das Recht, die Unwahrheit zu sagen. Dies dürfen Sie zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Mietverhältnis bereits beschlossen wurde, auch nicht zum Anlass nehmen, dem Mieter zu kündigen. Anders verhält es sich, wenn ein Mietinteressent falsche Auskünfte über seine finanzielle Situation gibt. An solchen Informationen haben Sie ein berechtigtes Interesse. Dies sieht auch der Gesetzgeber so. Fälscht ein Mietinteressent Gehaltsnachweise oder lügt über seine Einkommenssituation, können Sie ihm in den meisten Fällen kündigen.

 

Angaben, die Sie vor einem Besichtigungstermin abfragen können

Es ist nicht nur wichtig, welche Fragen Sie stellen, sondern auch, wann Sie dies tun. Vor einer Besichtigung dürfen Sie weder Nachweise noch eine Selbstauskunft verlangen. Sie haben lediglich das Recht, die Kontaktdaten des Mietinteressenten zu speichern. Dies hängt mit der Datenschutzgrundverordnung zusammen. Sie sind zur Datensparsamkeit verpflichtet und dürfen daher nur die Daten einholen, die zwingend erforderlich sind. Erst wenn ein Mietinteressent die Immobilie besichtigen konnte und beide Seiten ein ernsthaftes Interesse an einem Mietverhältnis haben, dürfen Sie Gehaltsnachweise und weitere Unterlagen einfordern.

 

Vermieterwelt Tipp: Führen Sie ein lockeres Gespräch mit Ihren Mietinteressenten

Mietinteressenten müssen und wollen nicht jede Frage beantworten. Allzu schnell sind daher falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft notiert. Falls ein Mietinteressent in die engere Auswahl kommt, versuchen Sie ihn in einem lockeren Gespräch kennenzulernen. Stellen Sie gezielt Fragen nach seinem Beruf, seinen Gründen für die Wohnungssuche und dem bisherigen Mietverhältnis. Im Gespräch erfährt man meist mehr über einen Menschen als über eine auszufüllende Selbstauskunft.

 

Fazit

Grundsätzlich dürfen Sie alles fragen, allerdings dürfen Mietinteressenten in bestimmten Fällen auch lügen, ohne dass dies Konsequenzen hat. Nachfragen über Mietschulden und die finanzielle Situation müssen hingegen immer wahrheitsgemäß beantwortet werden. Hier besteht Ihrerseits ein berechtigtes Interesse. Hobbys, gespielte Musikinstrumente oder eine bestehende Schwangerschaft sind für ein Mietverhältnis jedoch nicht von Belang. Vermeiden sollten Sie außerdem Fragen, die im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes problematisch werden könnten.