Kabelanschluss: Nebenkostenprivileg abgeschafft

Kabelanschluss für Fernsehen und Internet in einer Wohnung

In Deutschland schauen fast 17 Millionen Haushalte über den Kabelanschluss fern. Dieser ist in vielen Mietverträgen Vertragsbestandteil und wird vom Vermieter über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses wurde nun jedoch vom Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKM) abgeschafft, weshalb Wohnungseigentümer ihre Verträge überprüfen sollten. Verpassen Immobilienbesitzer hier Fristen, kann es teuer für sie werden. Gleichzeitig wird durch die Novelle eine neue Umlagemöglichkeit für Vermieter geschaffen.

 

 

Zwang zum Kabelanschluss

Wird der Kabelanschluss über die Betriebskosten abgerechnet, ist dies für Mieter ein zweischneidiges Schwert. Einerseits schließen Vermieter häufig Sammelverträge für eine komplette Immobilie ab, welche günstiger sind als einzelne Kabelverträge. Da der Kabelanschluss umlagefähig ist, ist dieser Bestandteil der Betriebskosten und lässt sich bisher auch nicht vom Mieter kündigen. Wohnungsmieter profitieren von diesen Sammelverträgen, da der günstigere Preis an sie weitergegeben wird. Andererseits müssen sie auch für die Kosten aufkommen, wenn sie den Kabelanschluss nicht nutzen. Einige Mieter würden lieber günstigere Bezugswege wie IPTV oder Fernsehen über Satelliten verwenden, um die Ausgaben für einen Kabelanschluss zu sparen. Verbraucherschützer sehen diesen „Zwang“ zum Kabelvertrag über die Betriebskosten daher problematisch.

Änderungen ab Ende 2021

Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, dass das in § 2 Abs. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) formulierte Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse abgeschafft werden soll. Der Bundesrat hat dem Vorhaben Anfang Mai zugestimmt. Die Änderung gilt ab 01.12.2021 mit einer Übergangsfrist bis zum 01.07.2024. Mietern sollen so mehr Freiheiten bei der Wahl ihres Fernsehanschlusses gewährt werden. Der vorher bestehende „Zwang“ zum Kabelanschluss entfällt damit für viele Mieter – gleichzeitig kommen sie allerdings auch nicht mehr in den Genuss einer Kostenersparnis durch einen Sammelvertrag.

Für Altverträge läuft die Umlage der Kosten des Kabelanschlusses bis Mitte 2024 wie gewohnt weiter. In neuen Mietverträgen dürfen sie ebenfalls noch als Betriebskosten abgerechnet werden, allerdings nur, sofern die Verteileranlage vor dem 01.12.2021 errichtet wurde. Aber auch hier gilt: Ab Juli 2024 ist der Kabelanschluss nicht mehr umlagefähig. Grundsätzlich ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes für Vermieter unproblematisch, allerdings müssen sie aktiv werden und ihre Mietverträge überprüfen. Betroffene Mieter werden, sofern sie weiterhin den Kabelanschluss als Bezugsweg zum Empfang von Fernsehkanälen wählen, jedoch in Zukunft draufzahlen.

Was Vermieter nun tun sollten

Sollten Wohnungseigentümer Sammelverträge für Kabelanschlüsse abgeschlossen haben, müssen sie zwingend handeln, da sie andernfalls ab Mitte 2024 die Kosten zu tragen haben. Die Verträge mit den Kabelanbietern sollten spätestens zu diesem Zeitpunkt gekündigt sein. Vermieter haben des Weiteren die Möglichkeit mit ihren Mietern zu vereinbaren, dass der Kabelanschluss vorzeitig aus den Betriebskosten entfernt wird. So können Wohnungseigentümer die Verträge bereits jetzt kündigen und verpassen in drei Jahren keine Fristen. Wichtig ist allerdings: Die Vereinbarung muss in beiderseitigem Einverständnis erfolgen und bedarf somit der Zustimmung des Mieters. Grundsätzlich bleibt Vermietern natürlich noch genügend Zeit, um sich auf die geänderte Gesetzeslage einzustellen. Da eine verpasste Kündigungsfrist bei mehreren Wohnungen jedoch schnell teuer werden kann, empfiehlt es sich, bereits jetzt aktiv zu werden.

Kosten für Breitbandanschluss sind nun umlegbar

Gleichzeitig möchte der Gesetzgeber den Ausbau schneller Glasfaserleitungen weiter vorantreiben. Das neue Bereitstellungsentgelt für Glasfaser kann mit bis zu 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit auf Mieter umgelegt werden, jedoch nur maximal für fünf, beziehungsweise in bestimmten Fällen für neun Jahre. Ob Vermieter so einen Anreiz erhalten, ihre Gebäude mit der neuen Netzinfrastruktur zu versorgen, wie es die Politik vermutet, bleibt abzuwarten. Führende Immobilienunternehmen sind jedoch skeptisch.

Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit Umlage der Kabelkosten auf Mieter

Trotz der Novelle des Telekommunikationsgesetzes verhandelt derzeit auch der BGH über das Nebenkostenprivileg der Kabelkosten. Der Immobilienkonzern Vivawest wird von der „Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ verklagt, da er über 100.000 Wohnungen mit einem Kabelvertrag ohne Kündigungsmöglichkeit vermietet. Laut Ansicht der Klägerin müsse dieser jedoch nach spätestens 24 Monaten kündbar sein. Vorinstanzlich gewann bisher Vivawest, allerdings ging die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Berufung, weshalb der Fall nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird. Ein Urteil wird im Oktober erwartet. Sollte es zuungunsten von Vivawest ausgehen, würde das Nebenkostenprivileg für die Kosten eines Kabelanschlusses noch schneller fallen, da Mieter somit das Recht hätten, den Kabelanschluss gegenüber ihrem Vermieter vorzeitig zu kündigen.

Fazit: Für Vermieter unproblematisch – für Mieter wird es teurer

Aus Vermietersicht stellt die geänderte Rechtslage kein Problem dar, sofern sie die Sammelverträge rechtzeitig kündigen. Einzig der einmalige bürokratische Aufwand kann als störend bezeichnet werden. Mieter können jedoch mit Mehrkosten rechnen, da sie selbst einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen müssen, sofern sie nicht auf kostenfreie Alternativen ausweichen möchten. Aufgrund der nun möglichen Umlage der Kosten von Glasfaserleitungen sollten Vermieter außerdem prüfen, ob ihre Wohnungen die notwendigen Voraussetzungen hierfür erfüllen.