Bereits vor geraumer Zeit hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ab Juli 2024 die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen. Derzeit zahlen rund zehn Millionen Haushalte auf diese Weise für den Fernsehempfang über das Kabelnetz, obwohl alternative und teilweise attraktivere Bezugswege zur Verfügung stehen. Den Verbraucherschützern ist die Abrechnung über die Nebenkosten daher ein Dorn im Auge. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Ende des Nebenkostenprivilegs kommt laut Ansicht der Wettbewerbszentrale jedoch zu spät, da es laut ihrer Auffassung bereits jetzt gegen geltendes Recht verstoße. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Problematik nun ein Urteil gesprochen, welches Vermietern zugutekommt. Alles Wichtige zum aktuellen Thema Kabelanschluss: BGH hat über Nebenkostenprivileg entschieden finden Sie in unserem Blogartikel.
Klage gegen Wohnungsgesellschaft
Die Klage gegen eine Wohnungsgesellschaft mit rund 120.000 Mietwohnungen wurde bereits vor Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes eingereicht. Für die Wettbewerbszentrale stand fest, dass sowohl die bestehende Regelung als auch die Übergangsregelung bis Juli 2024 nicht mit dem Telekommunikationsgesetz vereinbar sind. Laut ihrer Auffassung müsse die Kündigung eines Kabelanschlusses bei einer Abrechnung über die Nebenkostenabrechnung nach spätestens 24 Monaten möglich sein. Für Vermieter wäre eine solche Regelung allerdings problematisch. Sie schließen Sammelverträge mit dem Kabelanbieter ab, welche alle Wohnungen einer Immobilie betreffen. Die Kündigung des Anschlusses für einzelne Wohneinheiten ist nicht möglich. Ein Kündigungsrecht für Mieter würde dazu führen, dass Eigentümer auf den Kosten sitzen bleiben. In erster und zweiter Instanz hatten bereits das Landgericht Essen sowie das Oberlandesgericht Hamm Einsicht und haben die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Diese ging allerdings in Berufung, weshalb der Fall vor dem Bundesgerichtshof erneut verhandelt wurde.
BGH gibt beklagter Wohnungsgesellschaft recht
Der Bundesgerichtshof folgte mit seinem Urteil im vergangenen Monat den Vorinstanzen und sah keinen Widerspruch zwischen der gängigen Abrechnungspraxis und dem Telekommunikationsgesetz. Die Gebühren für den Kabelanschluss können fürs Erste also weiterhin über die Nebenkosten abgerechnet werden. Für Mieter bedeutet dies, dass sie für einen Anschluss zahlen müssen, den sie gegebenenfalls nicht nutzen. Vermieter bleiben hingegen dank des Urteils nicht auf den Kosten der Sammelverträge sitzen.
Dennoch müssen Vermieter wegen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes handeln. Die am 01. Dezember 2021 in Kraft getretene Novelle gibt Vermietern bis zum 01. Juli 2024 die Gelegenheit, Sammelverträge mit ihren örtlichen Kabelanbietern aufzukündigen. Ab dann ist das Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse Geschichte. Hierfür erhalten sie bei den Kabelanbietern ein gesetzlich festgeschriebenes Sonderkündigungsrecht. Hier ist jedoch eine Kündigungsfrist einzuhalten. Für Neubauten gilt diese Übergangszeit allerdings nicht. Wurden Hausverteilnetze nach dem 01. Dezember 2021 fertiggestellt, darf für die Kosten des Kabelanschlusses keine Umlage auf den Mieter erfolgen.
Vermietern entstehen keine Nachteile
Das Urteil des Bundesgerichtshofes verschafft Vermietern etwas Zeit. Die Übergangsregelung bis zum 01. Juli 2024 ist für Eigentümer absolut ausreichend, um bestehende Verträge aufzukündigen. Ein Nachteil entsteht Vermietern daher nicht. Mieter, die dennoch einen Kabelanschluss nutzen möchten, müssen sich jedoch auf Mehrkosten einstellen. Zwar war die Abrechnung des Kabelanschlusses über die Nebenkosten der Wettbewerbszentrale und den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge, allerdings profitierten Wohnungsmieter auch von den günstigen Sammelverträgen. Experten gehen davon aus, dass der Kabelanschluss für Mieter monatlich um bis zu drei Euro teurer wird. Die großen Kabelanbieter rechnen derweil mit empfindlichen Einbußen, da viele Mieter vermutlich auf alternative Bezugswege zurückgreifen könnten.