Abmahnung Mieter: Wann sie nötig ist und wie Vermieter sie richtig aussprechen

Abmahnung Mieter: Wann sie nötig ist und wie Vermieter sie richtig aussprechen

Ein Mieter zahlt wiederholt zu spät, stört den Hausfrieden oder lagert unerlaubt Gegenstände im Treppenhaus. Der erste Impuls vieler Vermieter ist die Kündigung. Doch in den meisten Fällen ist sie ohne vorherige Abmahnung schlicht unwirksam. Die Abmahnung ist nicht nur eine Formalität – sie ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass eine spätere Kündigung überhaupt standhält.

Dieser Leitfaden erklärt, wann Vermieter abmahnen müssen, was in eine Abmahnung gehört, welche Fehler sie unwirksam machen – und wie Vermieter sich von Anfang an besser absichern.

Was ist eine Abmahnung im Mietrecht?

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge des Vermieters gegenüber dem Mieter. Sie teilt dem Mieter mit, dass er gegen eine konkrete Pflicht aus dem Mietvertrag oder dem Gesetz verstoßen hat, fordert ihn auf, das Verhalten zu ändern, und kündigt an, dass bei einer Wiederholung die Kündigung des Mietverhältnisses droht.

Die Abmahnung hat damit zwei Funktionen: Sie gibt dem Mieter die Chance, sein Verhalten zu korrigieren. Und sie schafft die rechtliche Grundlage für eine spätere Kündigung, falls der Mieter das Verhalten fortsetzt.

Wann ist eine Abmahnung vor der Kündigung Pflicht?

Bei der ordentlichen Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 3 BGB) ist eine Abmahnung in der Regel Voraussetzung. Typische Fälle, in denen eine Abmahnung nötig ist:

  • Wiederholter Zahlungsverzug unterhalb der Schwelle zur fristlosen Kündigung
  • Lärmbelästigung oder Störung des Hausfriedens
  • Unerlaubte Tierhaltung
  • Unerlaubte Untervermietung
  • Verweigerung des Zutritts für notwendige Handwerkerarbeiten
  • Zweckfremde Nutzung der Wohnung (z. B. gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis)
  • Vernachlässigung der Reinigungspflichten, die zur Beschädigung der Substanz führen

Ausnahmen: Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn der Mieter einen Mietrückstand von zwei vollen Monatsmieten angehäuft hat – hier ist die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig. Ebenso entfällt sie, wenn das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend und endgültig gestört ist, dass eine Verhaltensänderung nicht mehr erwartet werden kann.

Was muss eine wirksame Abmahnung enthalten?

Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie folgende Pflichtbestandteile enthält:

  1. Konkrete Beschreibung des Pflichtenverstoßes – Datum, Uhrzeit, Art des Verstoßes so genau wie möglich
  2. Aufforderung zur Unterlassung oder Abhilfe – was der Mieter konkret ändern soll
  3. Fristsetzung – bis wann die Änderung erwartet wird
  4. Kündigungsandrohung – ausdrücklicher Hinweis, dass bei Wiederholung die Kündigung folgt

Eine pauschale Formulierung wie „Wir bitten Sie, die Hausordnung einzuhalten" reicht nicht aus. Die Abmahnung muss so konkret sein, dass der Mieter genau weiß, welches Verhalten gemeint ist – und was er ändern muss.

Formulierungsbeispiel: Abmahnung wegen Lärmbelästigung

Das folgende Beispiel zeigt den typischen Aufbau einer rechtssicheren Abmahnung:

„Am [Datum] um [Uhrzeit] haben Sie durch laute Musik und Partylärm in Ihrer Wohnung die übrigen Mieter des Hauses erheblich gestört. Dieser Vorfall wiederholte sich am [Datum]. Wir fordern Sie hiermit auf, derartige Lärmbelästigungen künftig zu unterlassen. Sollte es zu einem weiteren Vorfall kommen, behalten wir uns vor, das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen."

Wichtig: Das Beispiel ist eine Orientierungshilfe. Im konkreten Fall sollte die Formulierung auf den jeweiligen Sachverhalt angepasst werden.

Welche Form muss die Abmahnung haben?

Eine gesetzliche Formvorschrift für die Abmahnung gibt es im Mietrecht nicht – sie kann theoretisch auch mündlich ausgesprochen werden. In der Praxis ist das jedoch nicht empfehlenswert. Wer später kündigt und die Abmahnung beweisen muss, steht ohne schriftlichen Nachweis schlecht da.

Empfohlen wird:

  • Schriftform mit Originalunterschrift
  • Übergabe per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich mit Zeugen
  • Kopie für die eigene Akte aufbewahren
  • Bei mehreren Mietern: Abmahnung an alle Mieter adressieren

Wie viele Abmahnungen sind nötig?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Anzahl vor. In der Regel reicht eine Abmahnung aus, wenn der Mieter das gerügte Verhalten danach wiederholt. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen verlangen Gerichte gelegentlich zwei Abmahnungen, bevor eine Kündigung als verhältnismäßig angesehen wird.

Entscheidend ist, dass zwischen Abmahnung und Kündigung ein sachlicher Zusammenhang besteht: Die Kündigung muss wegen desselben oder eines gleichartigen Verstoßes ausgesprochen werden, der in der Abmahnung gerügt wurde. Wer wegen Lärms abmahnt und dann wegen Zahlungsverzugs kündigt, hat keinen wirksamen Abmahnungszusammenhang.

Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Eine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Gerichte orientieren sich an der Schwere des Verstoßes und dem zeitlichen Abstand zwischen Abmahnung und erneuter Pflichtverletzung. Als grobe Faustregel gilt: Bei weniger schwerwiegenden Verstößen verliert eine Abmahnung nach ein bis zwei Jahren ihre Wirkung. Bei gravierenden Verstößen kann sie länger wirken.

Liegt zwischen der Abmahnung und der nächsten Pflichtverletzung ein sehr langer Zeitraum, in dem sich der Mieter vertragstreu verhalten hat, kann eine neue Abmahnung notwendig sein, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.

Welche Fehler machen Vermieter bei der Abmahnung am häufigsten?

  • Verstoß nicht konkret genug beschrieben – Abmahnung greift nicht
  • Keine Kündigungsandrohung enthalten – Abmahnung unvollständig
  • Nur mündlich abgemahnt – kein Beweis möglich
  • Abmahnung nicht an alle Mieter gerichtet – bei Wohngemeinschaften problematisch
  • Kündigung wegen eines anderen Verstoßes als abgemahnt – kein Zusammenhang
  • Zu lange gewartet nach der Abmahnung – Wirkung verfallen

Abmahnung und Mieterauswahl: Zusammenhang verstehen

Wer häufig abmahnen muss, hat oft schon bei der Mieterauswahl eine Weiche falsch gestellt. Problematisches Verhalten – Zahlungsunzuverlässigkeit, fehlende Rücksicht auf Mitmieter, Ignoranz gegenüber Vertragspflichten – zeigt sich oft nicht erst nach dem Einzug. Eine sorgfältige Bonitätsprüfung und Mieterprüfung vor Vertragsabschluss gibt Hinweise auf Zuverlässigkeit und finanzielle Stabilität.

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Checkliste: Abmahnung rechtssicher aussprechen

  1. Pflichtenverstoß konkret dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Art des Vorfalls
  2. Zeugen oder Belege sichern (Fotos, Lärmprotokolle, Zeugenaussagen)
  3. Abmahnung schriftlich formulieren mit allen Pflichtbestandteilen
  4. Konkrete Frist zur Abhilfe setzen
  5. Kündigungsandrohung ausdrücklich aufnehmen
  6. Bei mehreren Mietern: alle adressieren
  7. Zugang sicherstellen: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit Zeuge
  8. Kopie für die eigene Akte aufbewahren
  9. Reaktion des Mieters dokumentieren
  10. Bei Wiederholung: Kündigung wegen desselben Verstoßtyps aussprechen

Fazit: Die Abmahnung ist kein Selbstzweck – sie ist Voraussetzung

Wer als Vermieter kündigen will, kommt an der Abmahnung in den meisten Fällen nicht vorbei. Sie muss konkret, schriftlich und nachweisbar sein – sonst steht die spätere Kündigung auf wackeligem Fundament. Wer Abmahnungen und Kündigungen von vornherein seltener braucht, investiert lieber in eine gründliche Mieterprüfung vor Vertragsabschluss. Mietercheck direkt testen und zuverlässige Mieter von Anfang an erkennen.