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Kunden-
Teilnahmevertrag


 

zwischen

Mietercheck-Nutzer


- nachstehend
“TEILNEHMER oder Nutzer"
genannt -
 

und
 

Vermieterwelt GmbH
      Zettachring 10,
       70567 Stuttgart

 

- nachstehend
        “MIETERCHECK"
         genannt -
 

werden folgende Vereinbarungen getroffen:
 

§ 1 Vertragsgegenstand


Die Vertragspartner vereinbaren, dass der TEILNEHMER während der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt ist, unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen, Bonitätsprüfungen via Datenübermittlung von dem Datenportal des MIETERCHECKS abzurufen. MIETERCHECK stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Hierzu ist Artikel 6-11 DSGVO einschlägig anzuwenden.

Dieses berechtigte Interesse ist insbesondere dadurch begründet, dass der TEILNEHMER ein wirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Vertragserfüllung nachweisen kann. Dazu wird dem Nutzer das Recht eingeräumt, Abfragen über das Datenportal zu tätigen. Oder wenn die betroffene Person in die Abfrage eingewilligt hat oder im Rahmen der Rechtsgrundlage bestimmter Verordnungspunkte nach DSGVO.


Als TEILNEHMER im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch u.a.:

-Immobilieneigentümer

-Wohnungsunternehmen

-Immobilienverbände

-Rechtsanwälte (im Wege eines Klientenvertrages)

-Steuerberater/Wirtschaftsprüfer (im Wege eines Mandantenvertrages)

-Hausverwalter (im Wege eines Dienstleistungsbesorgungsvertrages)

-Immobilienmakler (im Wege eines Makler-/Geschäftsbesorgungsvertrages)

-Sachverständige (im Wege eines Dienstleistungsbesorgungsvertrages).

-Sowie weitere Parteien mit nachgewiesenem "berechtigten Interesse".
 

§ 2 Leistungen von MIETERCHECK
 

  1. Bei einer Anfrage prüft MIETERCHECK, ob zum Mietinteressenten oder Mieter Negativmerkmale i.S. der diesem Vertrag zugrundeliegenden Merkmalsübersicht (bekannt) im Datenportal gespeichert sind. MIETERCHECK beteiligt dabei CRIF Wirtschaftsinformationsdienst, Hamburg/München in der Weise, dass u . a . MIETERCHECK d o r t anfragt, ob Daten zum Mietinteressenten bzw. der angefragten Person gespeichert sind. Eine Änderung bzw. Erweiterung der Datenquelle nimmt Mietercheck an den von CRIF übermittelten personenbezogenen Daten nicht vor. Ergänzungen wie bspw. Google-Maps bleiben MIETERCHECK jedoch unbenommen diese selbst zu etablieren und zu beauskunften.
     
  2. Sollte MIETERCHECK bei ihrer Prüfung zu einer angefragten Person eine sogenannte Meldung unter Vorbehalt beauskunften, so erfolgt der Hinweis als Ergebnis in folgender Form z.B.: „Es wurde ein Eintrag vom „Datum“ für einen Mieter mit abweichender Anschrift gefunden.“ Eine spezifische Beauskunftung über Negativmerkmale findet dann nicht statt.
     

§ 3 Pflichten des TEILNEHMERS
 

  1. Soweit es sich bei den seitens MIETERCHECK übermittelten Daten um personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis und weiteren Quellen handelt, verpflichtet sich der TEILNEHMER im Sinne des § 1 hiesiger Vereinbarung diese nur zu verwenden, um wirtschaftliche Nachteile, die sich aus einem angestrebten oder bestehenden Dauerschuldverhältnis (Mietvertrag) ergeben können, abzuwenden.

    Unabhängig hiervon ist jede Verarbeitung oder Nutzung der von MIETERCHECK übermittelten personenbezogenen Daten zu anderen als den vom TEILNEHMER angegebenen und der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken im Rahmen der Verordnung nach DSGVO verboten. Insbesondere die Bestimmung Art. 6 DSGVO kann vom TEILNEHMER als Rechtsgrundlage genutzt werden.
     
  2. MIETERCHECK hat keine eigenen Kenntnisse von Existenz oder Identität der bei ihr abgerufenen Personen. Dem TEILNEHMER obliegt daher in jedem Einzelfall die Prüfung der Identität zwischen der angefragten Person und derjenigen, für die seitens MIETERCHECK Daten übermittelt werden.

    Soweit eine erforderlich erscheinende Identitätsprüfung durch den TEILNEHMER nicht oder in nicht ausreichender Form erfolgt, besteht ein Nutzungsverbot bezüglich der übermittelten Daten. Die Daten sind dann unverzüglich zu löschen.
     
  3. Der TEILNEHMER ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, soweit sie an der Zusammenarbeit mit MIETERCHECK beteiligt sind, auf die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und zu verpflichten. Entsprechendes gilt, sofern sich der TEILNEHMER bei seiner Datenverarbeitung der Dienste Dritter bedient.
     
  4. Gegen die Einspeicherung und Auskunftserteilung kann vom Mieter bzw. Betroffenen Widerspruch erhoben werden (u.a. nach Art. 16 und 17 DSGVO). Der Widerspruch muss eindeutig erkennen lassen, dass wegen der besonderen persönlichen Situation das schutzwürdige Interesse der/des Mieter/in überwiegt.
     
  5. Eine mietvertragliche Entscheidung darf nicht allein auf Erkenntnisse aus der Bonitätsabfrage gestützt werden. Sie kann nur als Entscheidungshilfe dienen.
     

§ 4 Haftung
 

  1. Soweit nicht nachfolgend ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beschränkt sich die Verpflichtung von MIETERCHECK zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur auf die Höhe für die Ausführung des betreffenden Auftrages zustehenden Vergütung (Preis in EURO eines einzelnen Mieterchecks). Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit MIETERCHECK Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitzur Last gelegt werden kann.
     
  2. Für die von MIETERCHECK beauskunfteten und allesamt von anderen Einmelde- institutionen aus öffentlichen Verzeichnissen und sonstigen Quellen stammenden Daten- bzw. Auskunftsmaterial übernimmt MIETERCHECK sowohl vom sachlichen Inhalt als auch von der Vollständigkeit her grundsätzlich keine Haftung.
     

      3. Bei
     a) Auskünften mit unrichtigem oder unvollständigem Inhalt,

     b) Hör-, Eingabe-, Übertragungs- und Übermittlungsfehlern,

     c) Identitätsverwechslungen, insbesondere bei unvollständigen Angaben zur           Person

     d) unrichtigen oder unvollständigen Auskünften infolge technischer Mängel oder

     c) Teilausfall oder vollständigem Zusammenbruch der Auskunftsbereitschaft aus
         technischen Gründen

beschränkt sich die Haftung von MIETERCHECK auf den Umfang aus § 4, Abs. 1, Satz 1.
 

  1. Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung nach hiesigem § 4, Nr. 1, S.2 eintreten, ist diese auf einen Betrag von € 200,00 beschränkt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für Serienfälle. Den Nachweis des Schadens hat der Kläger zu führen.
     

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
 

  1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung des Datums der Vertragsunterzeichnung oder im Wege der Online-Anmeldung mit der Aktivierung des Links der Bestätigungs-E-Mail durch den TEILNEHMER in Kraft.
     
  2. Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit oder des Verlängerungszeitraumes schriftlich gekündigt wurde.
     
  3. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
     
  4. Es gelten Absatz 1 bis 3 des hiesigen § 5 für die Fälle nicht, wonach kein Rechtsverhältnis seitens des TEILNEHMERS begründet ist. Wie bspw. angebotene Testangebote zu einem kostenlosen Mietercheck (Bonitätsauskunft) aus einer Werbeaktion.
     
  5.  MIETERCHECK ist in folgenden Fällen zur sofortigen Einstellung der Auskunftserteilung und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt:

a) bei schuldhaftem Verstoß des TEILNEHMERS bzw. der von ihm beauftragten     Mitarbeiter gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag,
 

b) bei schuldhaft falschen oder unvollständigen Angaben im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages,
 

c) wenn bei dem TEILNEHMER oder in der Person seines gesetzlichen Vertreters ein wichtiger Grund gegeben ist, z.B. wenn dieser mit negativen Merkmalen im MIETERCHECK -Datenportal zur Schnittstelle zu CRIF -Informationsdienst- in Erscheinung tritt.

 

§ 6 Bearbeitungszeiten
 

  1. MIETERCHECK ist bestrebt, die eingehenden Bonitätsanfragen schnellstmöglich zu bearbeiten bzw. die Ergebnisse derselben schnellstmöglich an den TEILNEHMER zurückzumelden. Die Bearbeitungszeit ist jedoch insbesondere abhängig vom Volumen der insgesamt eingehenden Anfragen und der jeweiligen Anfrageart.
     
  2.  Die Bearbeitung der Anfragen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs derselben. Eventuelle Terminwünsche des TEILNEHMERS sind nur nach schriftlicher Bestätigung seitens MIETERCHECK verbindlich.
     
  3.  Die Rückmeldung der Ergebnisse der maschinell/digital zu bearbeitenden Bonitätsanfragen (Batch und Online) erfolgt i.d.R. innerhalb den mit dem TEILNEHMER vereinbarten Zeiten und Form.
     
  4. Gerät MIETERCHECK mit der Lieferung in Verzug, kann der TEILNEHMER nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Tagen vom Auftrag zurücktreten. Darüber hinaus kann der TEILNEHMER Rechte nur nach Maßgabe des § 4 ableiten.
     

§ 7 Preise/ Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
 

  1. Die Preise sind individuell geregelt und im Vorfeld zwischen den Vertragsparteien abgestimmt bzw. durch den Ausweis der Preise zum Beispiel im Mietercheck-Shop für den Teilnehmer ersichtlich. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar bei Abruf der Bonitätsanfrage.
     
  2. Alle genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     
  3. Die Rechnungen von MIETERCHECK sind zahlbar sofort rein netto ohne Abzug.
     
  4. Einer Preiserhöhung kann der Teilnehmer binnen 2 Wochen nach offizieller Mitteilung (Mail oder Brief) durch Mietercheck widersprechen. Sollte eine Einigung dann hinsichtlich der Preisbestimmung nicht erfolgen, kann Mietercheck mit Frist von weiteren 2 Wochen diesen Vertrag einseitig kündigen.
     
  5. Eventuell vorhandenes Guthaben an Auskünften kann der Teilnehmer noch nutzen.
     

§ 8 Schlussbestimmungen
 

  1. Für den Fall, dass gesetzliche Vorschriften oder Auflagen von Seiten den zuständigen Datenschutz Aufsichtsbehörden die weitere Zusammenarbeit rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll machen, behält sich MIETERCHECK vor, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu modifizieren oder aber den Vertrag außerordentlich zu kündigen. 

    Soweit möglich, wird MIETERCHECK eine solche Modifizierung bzw. Kündigung mit angemessener Frist ankündigen, wegen erfolgter Modifizierung bzw. ausgeübtem Kündigungsrecht stehen dem TEILNEHMER keinerlei Ansprüche gegen MIETERCHECK zu.
     
  2. Die Vertragspartner können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis
    nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Partners auf Dritte übertragen.
     
  3. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
     
  4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, so gilt diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar gewordenen Willen der Parteien am Nächsten kommt.
     
  5. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MIETERCHECK. Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist stets Stuttgart. UN-Recht wird gänzlich ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

     

Stand März 2022
 

Mietercheck - Bonitätsprüfung